Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen projekt_ard GmbH & Co. KG Kriegsstraße 41, 69234 Dielheim, unter Zugrundelegung der unverbindlichen Empfehlungen des Bundesverbandes Druck e.V.

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmen. (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Angebote, Entwürfe, Muster, Blindbände, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber schriftlich ausdrücklich unsere Zustimmung. Soweit wir das Angebot unseres Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von §2 annehmen, sind diese Unterlagen an uns unverzüglich zurückzusenden.

§4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise in Euro, ab Werk / ab Dielheim, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto der projekt_ard GmbH & Co. KG zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort fällig, spätestens jedoch nach 8 Tagen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. A. berechnet. Die Geltendmachung eines größeren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn, Material und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach dem Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten.

(5) Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

(6) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich der dadurch verursachten Kosten, werden dem Auftraggeber berechnet.

(7) Probedrucke, Blindbände, Dummies, Probesatz, Andrucke und ähnliche Vorarbeiten werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des §3 gelten entsprechend.

(8) Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier und Materialmengen oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

(9) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälliger Rechnungen, verlangt werden. Nicht ausgelieferte Ware kann zurückbehalten werden und die Weiterarbeit aller laufenden Aufträge eingestellt werden. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

(10) Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen frei Haus zu liefern.

(11) Verpackung aus Papier oder Karton wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen

§5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Verhältnis beruht.

(2) Dem Auftragnehmer steht an vom Kunden gelieferten Vorlagen, Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

§6 Lieferzeit/Lieferung

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den soweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug gerät.

(3) Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers vom Sitz oder Lieferwerk des Auftragsnehmers, wenn nichts anderes im Angebot genannt ist. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand.

(4) Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und sie endet mit dem Tage an dem die Ware das Lieferwerk verlässt, oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

(5) Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Andrucken, Plots, Proofs, Fertigungsmustern und ähnlichen Dingen durch den Auftraggeber, ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit.

(6) Für ein Überschreiten der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat verursacht wird. Verzögert sich die Lieferfrist um mehr als 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Frist, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm schriftlich vorgegebenen angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

(7) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

§7 Beanstandungen

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung schließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

(2) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von sechs Monaten nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. §361 bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftragnehmer Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung der zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisse, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

(5) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den vergleich von Andruck und Auflagendruck.

(6) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragsnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

§8 Verwahrung, Versicherung

(1) Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände werden bis zum Auslieferungstermin des Auftrages pfleglich behandelt. Für Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

§9 Eigentum, Urheberrecht

(1) Die vom Auftragnehmer zur Fertigstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Druckplatten, Stanz und Prägeformen bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet wurden, Eigentum des Auftragsnehmers und werden nicht ausgeliefert.

(2) Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.

§10 Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.

(2) Durch etwaige Unwirksamkeiten einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(3) Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung.